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Allgemeine Geschäftsbedingungen

STRATX Sicherheit & Service · Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen STRATX Sicherheit & Service (nachfolgend „STRATX“) und ihren Auftraggebern über Sicherheits-, Reinigungs-, Personal-, sicherheitstechnische und Cyber-Security-Dienstleistungen.
  2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn STRATX ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

  1. Angebote von STRATX sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Tätigkeit zustande.
  2. Art, Umfang, Ort und Zeit der Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag, dem Angebot und – im Bewachungsgewerbe – aus der gemeinsam festgelegten Objekt- und Alarmanweisung (Dienstanweisung).
  3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Mündliche Weisungen vor Ort werden nur verbindlich, wenn sie von der Einsatzleitung von STRATX bestätigt werden; in dringenden Fällen gelten sie bis zur Bestätigung vorläufig.

§ 3 Durchführung der Leistungen

  1. STRATX erbringt die Leistungen mit sorgfältig ausgewähltem, geschultem und zuverlässigem Personal. Im Bewachungsgewerbe werden ausschließlich Personen eingesetzt, die die Voraussetzungen des § 34a GewO und der Bewachungsverordnung (BewachV) erfüllen.
  2. STRATX bestimmt Auswahl, Einteilung und Austausch des eingesetzten Personals. Das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitenden liegt ausschließlich bei STRATX; eine Arbeitnehmerüberlassung findet nicht statt, soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart.
  3. STRATX ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages geeignete Nachunternehmer einzusetzen, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. STRATX bleibt gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
  4. Sicherheitsmitarbeitende besitzen keine hoheitlichen Befugnisse. Sie handeln ausschließlich auf Grundlage des vom Auftraggeber übertragenen Hausrechts sowie der Jedermannsrechte (insbesondere §§ 32, 34 StGB, § 127 StPO, §§ 227–229, 859 BGB).
  5. Bei Reinigungsleistungen richtet sich die Ausführung nach dem vereinbarten Leistungsverzeichnis. Sonderleistungen werden gesondert vergütet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt STRATX alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Schlüssel, Zugangsmittel, Pläne und Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung und informiert über besondere Gefahren am Einsatzort.
  2. Der Auftraggeber stellt den Mitarbeitenden – soweit erforderlich – unentgeltlich geeignete Aufenthalts- und Sanitärräume, Strom, Wasser und Telefonzugang zur Verfügung.
  3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Einsatzorte den Vorschriften zum Arbeitsschutz, insbesondere der DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“, entsprechen, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.
  4. Übergebene Schlüssel und Zugangsmittel werden quittiert. Ein Schlüsselverzeichnis wird geführt.

§ 5 Vergütung und Zahlung

  1. Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit richten sich nach dem Angebot.
  2. Ändern sich nach Vertragsschluss die Personalkosten durch Tarifverträge, gesetzlichen Mindestlohn, Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare gesetzliche Vorgaben, ist STRATX berechtigt, die Vergütung im entsprechenden Verhältnis anzupassen. Die Anpassung wird dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt.
  3. Rechnungen werden monatlich nachträglich gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB).
  4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist STRATX nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten.
  5. Kurzfristige Absagen von Einsätzen weniger als 48 Stunden vor Einsatzbeginn werden mit 50 %, weniger als 24 Stunden mit 100 % der vereinbarten Vergütung für den abgesagten Einsatz berechnet; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 6 Haftung und Versicherung

  1. STRATX unterhält eine Haftpflichtversicherung nach § 14 BewachV mindestens mit folgenden Deckungssummen je Schadensereignis:
    Personenschäden1.000.000 €
    Sachschäden250.000 €
    Abhandenkommen bewachter Sachen15.000 €
    Reine Vermögensschäden12.500 €
    Schlüsselverlust50.000 €
  2. STRATX haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet STRATX nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens bis zu den in Absatz 1 genannten Deckungssummen.
  4. Der Auftraggeber hat Schäden unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnis, schriftlich anzuzeigen, damit eine Aufklärung und die Meldung an den Versicherer möglich bleiben.
  5. Schadensersatzansprüche gegen STRATX verjähren – außer in den Fällen des Absatzes 2 – innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  6. STRATX haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen oder durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen.

§ 7 Beanstandungen

  1. Beanstandungen der Leistung sind STRATX unverzüglich, bei Reinigungsleistungen spätestens am folgenden Werktag, in Textform mitzuteilen, damit eine Nachbesserung möglich ist.
  2. STRATX ist zunächst zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Eine Minderung der Vergütung ist erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung möglich.

§ 8 Abwerbungsverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach deren Ende keine Mitarbeitenden von STRATX, die in seinem Auftrag eingesetzt waren, unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder einzustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern des betroffenen Mitarbeitenden; die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

  1. Dauerverträge werden, sofern nicht anders vereinbart, für die Dauer von zwölf Monaten geschlossen und verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für STRATX insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit mehr als zwei Monatsrechnungen in Verzug ist.
  3. Kündigungen bedürfen der Textform.
  4. Bei Vertragsende gibt STRATX alle überlassenen Schlüssel, Zugangsmittel und Unterlagen gegen Quittung zurück.

§ 10 Verschwiegenheit und Datenschutz

  1. STRATX verpflichtet sich und ihre Mitarbeitenden zur Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
  2. Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den Vorgaben der DSGVO und des BDSG verarbeitet. Soweit STRATX personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet (z. B. Videoüberwachung, Zutrittskontrolle), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
  3. Kundennamen werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers als Referenz genannt.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von STRATX.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.